Kräuter von der Wiese holen

als Privatperson

Kräuter von der Wiese holen

Artikel aus der Reihe Kräuter-Alltag von

February 20, 2022

Neben der Frage welche Flächen ich eigentlich betreten darf ist natürlich auch noch die Frage welche Menge und welche Pflanzen darf ich denn entnehmen?

Hier haben wir dir die Regeln für Privatpersonen zusammengestellt. Wenn du Mitglied bei Kräuter&Leut bist, dann kannst du auch auf das Wissen für KräutervermittlerInnen und Gewerbetreibende zurückgreifen.

Eigentlich ist das Entnehmen von Pflanzen verboten.

In bestimmten Mengen ist es aber erlaubt:

Es gilt diie sogenannte Handstraußregelung:

Jeder darf wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

  • Es darf hierbei kein Naturschutzinteresse berührt werden.

  • Keine geschützten Pflanzen dürfen entnommen werden.

  • Keine gefährdeten Pflanzen dürfen entnommen werden.

  • Es dürfen keine Pflanzen aus Naturparks entnommen werden.

  • Es dürfen keine Pflanzen aus Naturschutzgebieten entnommen werden.

Genau nachlesen kannst du dies hier:

BNatSchG - § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Es ist verboten,

1.wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

2.wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,

3.Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

GESCHÜTZT

Hier findest du die Liste der geschützten Pflanzen. und Tierarten.

Sämtliche Hinweise, Rezepturen, Anleitungen und Ideen sind persönliche Erfahrungen und persönliches Wissen.
Die vorgestellten Methoden und Hinweise ersetzen NICHT den Besuch beim Arzt oder Psychologen und stellen auch kein Heilversprechen dar.

Aus der Artikelreihe

  • Kräuter-Alltag

    Phänologie, Uhr, Wetter, Wolken, Gewitter... Auf Regen folgt Sonnenschein. Auch ohne Barometer oder Wetter-App können wir Wetterprognosen zum Beispiel aus den Beobachtungen der Wolken oder bestimmter Pflanzen erstellen. Nicht nur in unserem durchstrukturierten Leben gibt es einen Alltag, sondern auch in der Natur. Immer wiederkehrende Ereignisse wie etwa die Jahreszeiten oder der Vogelzug. Hier versammeln wir Handwerkszeug um den Rhythmus der Landschaft wahrnehmen zu können.

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  • Cornelia Müller

    Netzwerkkoordinatorin

    Cornelia Müller ist die Netzwerkkoordinatorin und bei ihr laufen die Fäden zusammen. Sie liebt die Vielfalt der Pflanzen und die der Menschen und ihr ist es ein Anliegen die Region und diesen besonderen Schatz erlebbar und erfahrbar zu machen.

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