Durch Wald und Wiese streifen

Welche Flächen darf ich betreten?

Durch Wald und Wiese streifen

Artikel aus der Reihe Kräuter-Alltag von

February 20, 2022

Hast du dich auch schon mal gefragt, wo du eigentlich überall lang gehen darfst und welche Flächen in der Natur nicht betreten werden dürfen? Wir haben uns auf die Suche begeben und zusammengestellt was die Rechtstexte hierzu sagen:

  • Prinzipiell darf jede Fläche in der freien Natur betreten werden.

  • Es bedarf keiner Genehmigung.

  • Es bedarf nicht der Zustimmung des Eigentümers.

  • Ist eine Fläche abgesperrt, darf diese auch nicht betreten werden.

  • Beim Betreten ist man verpflichtet pfleglich mit der Fläche umzugehen und auf die Belange des Eigentümers Rücksicht zu nehmen.

  • Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit (zwischen Saat/Bestellung und Ernte, bei Grünland während der Zeit des Aufwuchses nicht betreten werden.

  • Der Wald darf ebenfalls auf pflegliche Art betreten werden.

  • Auch Gruppen dürfen auf die Flächen der freien Natur wenn keine Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Genau nachlesen kannst du es in folgenden Gesetzestexten:

BayNatSchG - Art. 26 Recht auf Erholung

(1) 1Jedermann hat das Recht auf den Geuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur.

2) 1Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. 2Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. 3Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).

BayNatSchG - Art. 27 Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

(2) 1Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach Art. 28 und 29. 2Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch Art. 30 bis 32 dieses Gesetzes.

(3) 1Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden. 2Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben. 3Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.

BayNatSchG - Art. 28 Benutzung von Wegen; Markierungen

(1) 1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

BayNatSchG - Art. 30 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen

(1) 1Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 2Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

BayNatSchG - Art. 32 Durchführung von Veranstaltungen

Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.

BayNatSchG - Art. 33 Zulässigkeit von Sperren

BayWaldG - Art. 1 Betreten des Waldes

(1) 1Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist jedermann unentgeltlich gestattet. 2Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet. 3Weitergehende Rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt

Viel Freude beim Genießen der Natur in weiter Flur!

Sämtliche Hinweise, Rezepturen, Anleitungen und Ideen sind persönliche Erfahrungen und persönliches Wissen.
Die vorgestellten Methoden und Hinweise ersetzen NICHT den Besuch beim Arzt oder Psychologen und stellen auch kein Heilversprechen dar.

Aus der Artikelreihe

  • Kräuter-Alltag

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  • Cornelia Müller

    Netzwerkkoordinatorin

    Cornelia Müller ist die Netzwerkkoordinatorin und bei ihr laufen die Fäden zusammen. Sie liebt die Vielfalt der Pflanzen und die der Menschen und ihr ist es ein Anliegen die Region und diesen besonderen Schatz erlebbar und erfahrbar zu machen.

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